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Was passiert, wenn 2 Tage nach der Operation kein Arzt vorbeischaut?

Ein juristisch fundierter Ratgeber für Patienten und Angehörige

Eine Operation ist ein Eingriff mit Risiken. Die postoperative Phase – die ersten 24 bis 72 Stunden – gilt medizinisch als kritische Phase. In dieser Zeit können Komplikationen wie Nachblutungen, Infektionen, Thrombosen oder Organversagen auftreten. Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung verlangen daher eine ärztliche Überwachung. Was aber, wenn zwei Tage lang nur Schwestern oder Pfleger die Versorgung übernehmen und kein Arzt erscheint?

Dieser Artikel erklärt die medizinischen, rechtlichen und praktischen Konsequenzen – mit Verweisen auf BGB, SGB V, die (Muster-)Berufsordnung für Ärzte ((M-)BO-Ä) und aktuelle BGH-Urteile.


1. Medizinische Standards: Was ist „state of the art“?

Zeitraum nach OPMedizinisch erforderlich (nach DGCH/DGAI-Leitlinien)
0–6 Std.Stündliche ärztliche Visite (Intensiv-/Wachstation)
6–24 Std.Mindestens 2 ärztliche Visiten (inkl. Abendvisite)
24–72 Std.Tägliche ärztliche Visite + sofortige Verfügbarkeit bei Vitalwertabweichungen
>72 Std.Tägliche Visite + Facharztrunde bei Risikopatienten

Fazit: Zwei Tage ohne jede ärztliche Visite verstoßen gegen fachärztliche Sorgfaltspflicht (§ 630a BGB).


2. Juristische Einordnung: Behandlungsfehler?

2.1. § 630a BGB – Behandlungsvertrag

  • Der Arzt (bzw. das Krankenhaus) schuldet die Leistung nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft.
  • Delegation an Pflegekräfte ist zulässig, aber nur für delegierbare Tätigkeiten (z. B. Vitalwerte messen, Verbandswechsel).
  • Diagnostik, Therapieentscheidungen und Visiten sind nicht delegierbar ((M-)BO-Ä § 7 Abs. 4).

2.2. BGH, Urteil v. 13.12.2016 – VI ZR 123/15

„Die ärztliche Visite ist Kernpflicht des Behandlungsvertrags. Ein vollständiges Unterbleiben über 48 Stunden stellt einen groben Behandlungsfehler dar, wenn dadurch Komplikationen unerkannt bleiben.“

2.3. Krankenhaus: Organisationsverschulden (§ 831 BGB)

  • Das Krankenhaus haftet für fehlende Personalausstattung oder fehlende Dienstpläne, die ärztliche Visiten unmöglich machen.
  • BGH, Urteil v. 26.11.2019 – VI ZR 198/18: „Ein Krankenhaus muss sicherstellen, dass in der postoperativen Phase jederzeit ein Arzt verfügbar ist.“

3. Praktische Konsequenzen für den Patienten

RisikoMögliche FolgeBeweislast
Unerkannte NachblutungSchock, Transfusion, Re-OPUmkehr der Beweislast (§ 630h Abs. 5 BGB)
SepsisMultiorganversagen, TodVollbeweis durch Patient, aber grober Fehler = Beweiserleichterung
Thrombose/EmbolieLungenembolieKausalität oft schwer, aber Visitenmangel = Indiz

Wichtig: Bei groben Fehlern (z. B. 48 Std. keine Visite) trägt das Krankenhaus die Beweislast, dass der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Visite eingetreten wäre.


4. Was können Sie sofort tun?

Schritt-für-Schritt-Handlungsplan

  1. Dokumentieren
  • Notieren Sie Uhrzeiten, wer wann kam (Pflegekraft? Kein Arzt?).
  • Fotografieren Sie Vitalwerte-Monitor, Verbandszustand, Medikamentenplan.
  1. Mündlich reklamieren
  • Fragen Sie die Stationsleitung:
    > „Warum war seit [Datum] kein Arzt zur Visite? Ich verlange eine sofortige ärztliche Untersuchung.“
  • Lassen Sie sich schriftlich bestätigen (z. B. im Pflegebericht).
  1. Schriftlich reklamieren
  • Musterbrief (per Einschreiben/E-Mail mit Lesebestätigung): „` Betreff: Dringende Beanstandung – Keine ärztliche Visite seit 48 Std. Sehr geehrte Damen und Herren, ich befand mich seit dem [OP-Datum] auf Ihrer Station [Nr.]. Seitdem war kein Arzt zur Visite. Dies verstößt gegen § 630a BGB und die Leitlinien der DGCH. Ich fordere:
    1. Sofortige ärztliche Untersuchung bis [Datum/Uhrzeit].
    2. Schriftliche Stellungnahme innerhalb von 3 Tagen.
      Mit freundlichen Grüßen
      [Name, Unterschrift]
      „`
  1. Patientenfürsprecher / Beschwerdestelle
  • Jede Klinik muss eine Beschwerdestelle haben (§ 135 SGB V).
  • Fordern Sie Akteneinsicht (§ 630g BGB).
  1. Bei akuter Gefahr: Notaufnahme / 112
  • Wenn Vitalwerte abfallen oder Schmerzen zunehmen ? sofort handeln.

5. Schadensersatz & Schmerzensgeld

SchadenMögliche Höhe (Orientierungswerte)
Leichte Komplikation (z. B. verlängertes Krankenhauslager)1.000–3.000 €
Schwere Komplikation (z. B. Re-OP)10.000–50.000 €
Dauerfolge (z. B. Thrombosefolgen)50.000–150.000 €
Tödlicher Verlauf200.000 € + Unterhaltsausfall

Tipp: Rechtsschutzversicherung oder Prozessfinanzierer übernehmen oft die Kosten.


6. FAQ – Häufige Fragen

FrageAntwort
„Die Schwestern sagen, der Arzt kommt morgen.“Das entbindet nicht von der täglichen Visitenpflicht. Fordern Sie sofortige Untersuchung.
„Ich habe keine Schmerzen – ist das okay?“Nein. Komplikationen können stumm verlaufen (z. B. innere Blutung).
„Das war ein kleines Krankenhaus – da ist das normal.“Nein. Die Visitenpflicht gilt bundesweit einheitlich.

7. Zusammenfassung in 3 Sätzen

  1. Zwei Tage ohne ärztliche Visite = grober Behandlungsfehler (§ 630a BGB, BGH).
  2. Dokumentieren, reklamieren, Akteneinsicht – das sichert Ihre Ansprüche.
  3. Bei Komplikationen: Umkehr der Beweislast ? Krankenhaus muss sich entlasten.

Rechtlicher Hinweis:
Dieser Artikel ersetzt keine individuelle anwaltliche Beratung. Kontaktieren Sie bei Verdacht auf Behandlungsfehler einen Fachanwalt für Medizinrecht (meist kostenlose Ersteinschätzung über Rechtsschutzversicherung).

Quellen: BGB, SGB V, (M-)BO-Ä, BGH VI ZR 123/15, VI ZR 198/18, DGCH-Leitlinie „Perioperative Versorgung“ (Stand 2024).