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Wohlstand in Gefahr?
Ursula Münch
Wohlstand in Gefahr?, 3, 2024
Die Einschätzungen zur aktuellen wirtschaftlichen Lage der Bundesrepublik Deutschland sind bekanntlich schlecht. Dieser allgegenwärtige Pessimismus, der manchen Akteuren auch Mittel zur Erreichung der eigenen Ziele zu sein scheint, wird aber noch übertroffen, wenn es um die Beurteilung der Handlungsfähigkeit der Bundesregierung geht: Die Kritik an den Ampelparteien nimmt eher zu als ab, und die aktuellen Proteste von Landwirten, Handwerkern und Transportunternehmen verbinden sich immer wieder mit radikalen Untertönen und sogar gewaltsamen Ausschreitungen. Gleichzeitig protestieren Hundertausende gegen Rechtsextremismus und die Ausgrenzungsfantasien, zu denen sich zum Beispiel der bayerische Landesverband der AfD in seiner Klausur in Schweinfurth im Januar 2024 verabschiedeten» Geh-hoam-Plan «offen bekannte. Es ist nicht zu bestreiten, dass zwischen beiden Phänomenen ein Zusammenhang besteht: Auch wenn es verkürzt wäre, die Regierungsparteien im Bund für den (womöglich vorübergehenden) Zuwachs der AfD in Umfragen verantwortlich machen zu wollen, trägt die von den Parteivorsitzenden der Union und der Freien Wähler zusätzlich geschürte Unzufriedenheit mit der Politik der Bundesregierung dazu bei, dass die AfD vor allem als Folge des Heizungsgesetzes neuen Zulauf verbuchen konnte.
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Krankenhausversorgungsver-besserunggesetz
Cornelia Jaursch-Hancke
Wie das funktionieren soll ist dem jetzt vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) vorgelegten 186-seitigen Referentenentwurf nicht konkret zu entnehmen. Allerdings wird ein Konzept vorgestellt, wie die Reform langfristig umgesetzt werden soll. Dabei kommt dem medizinischen Dienst (MD) eine ganz wesentliche Rolle zu. Der MD arbeitet als neutraler und unabhängiger Beratungs-und Begutachtungsdienst für alle gesetzlichen Krankenkassen und Pflegekassen–so die offizielle Definition. Zur Wahrung der Unabhängigkeit wurde der MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) 2021 in eine eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts umgewandelt und heißt nun medizinischer Dienst (MD). Hintergrund ist das MDK Reformgesetz–das Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen, das am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, um die medizinischen Dienste zu stärken und sie unabhängiger von den Krankenkassen zu organisieren. Es soll ausdrücken, dass der medizinische Dienst keine Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen mehr darstellt. In dem Referentenentwurf werden die neuen Aufgaben des MD formuliert. Es heißt darin, dass die medizinischen Dienste regelmäßig prüfen sollen, ob Krankenhäuser die Qualitätskriterien der Leistungsgruppen einhalten und den Qualitätsanforderungen genügen–einschließlich der Kontrolle der Richtigkeit der Dokumentation der Krankenhäuser im Rahmen der externen stationären Qualitätssicherung. Um damit einhergehende Bürokratie für die Krankenhäuser abzubauen und die Effizienz des Prüfwesens der Medizinischen Dienste zu verbessern, wird den Krankenhäusern die elektronische Datenübermittlung an die Medizinischen Dienste über geschützte digitale Informationsportale ermöglicht. Geplant ist es, eine Datenbank zu errichten, in welcher Prüfergebnisse und Mitteilungen der Medizinischen Dienste gebündelt werden. Werden bei Durchführung einer Prüfung Anhaltspunkte für erhebliche Qualitätsmängel offenbar, die außerhalb des Prüfauftrags oder Prüfgegenstands liegen, teilt der Medizinische Dienst diese dem Krankenhaus und der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen oder bei Prüfungen nach unverzüglich mit. Die Prüfungen erfolgen grundsätzlich durch den Medizinischen Dienst, der örtlich für das zu prüfende Krankenhaus zuständig ist. Die erstmaligen Prüfungen sind bis spätestens zum 30. September 2025 zu beauftragen. Der Medizinische Dienst hat diese erstmaligen Prüfungen bis spätestens zum 30. Juni 2026 abzuschließen. Nach Abschluss des Verfahrens übermittelt der Medizinische Dienst der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen, dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen und dem geprüften Krankenhaus auf elektronischem Wege das Gutachten über das Ergebnis der Prüfung. Das Gutachten gilt längstens für einen Zeitraum von zwei Jahren als Nachweis über die Einhaltung der Qualitätskriterien der jeweiligen Leistungsgruppen. Hintergrund ist, dass sichergestellt werden soll, dass Krankenhäuser Leistungen künftig nur noch erbringen und abrechnen dürfen, soweit sie geeignete Struktur-und Prozessqualitätsmerkmale erfüllen. Also ein bestimmtes Maß an technischer Ausstattung, richtig qualifiziertem Personal sowie die erforderlichen Fachdisziplinen zur Vor-, Mit-und Nachbehandlung vorhalten–alles Fakten, die vom MD standardisiert regelmäßig überprüft werden müssen.
https://link.springer.com/article/10.1007/s11428-024-01193-x
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