Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) sind die beiden zentralen Honorarordnungen für ambulante ärztliche Leistungen in Deutschland. Sie unterscheiden sich grundlegend in Rechtsform, Zuständigkeit, Vergütungssystematik und Anpassungsdynamik. Die GOÄ gilt für privat Versicherte (PKV), Selbstzahler und IGeL; der EBM ausschließlich für gesetzlich Versicherte (GKV). Eine Zusammenführung ist politisch nicht geplant.
1. Rechtsgrundlage und Festlegung – Wer entscheidet?
| Aspekt | GOÄ | EBM |
|---|---|---|
| Rechtsform | Staatliche Rechtsverordnung (§ 11 Bundesärzteordnung – BÄO) | Vereinbarung der gemeinsamen Selbstverwaltung (§ 87 SGB V) |
| Wer erlässt | Bundesregierung (federführend BMG) mit Zustimmung des Bundesrates | Bewertungsausschuss (paritätisch: 3 KBV + 3 GKV-Spitzenverband; bei Patt unparteiischer Vorsitzender) |
| Entscheidungshoheit | Allein Staat (BÄK liefert nur fachlichen Entwurf) | Echte Selbstverwaltung – KBV und GKV-Spitzenverband beschließen bindend |
| Aktueller Status | Alte GOÄ (1982/1996) gilt weiter. GOÄneu-Entwurf (948 Seiten) seit Juni 2025 beim BMG; Regelungsentwurf Mitte 2026 geplant, Inkrafttreten frühestens 01.01.2027 | Laufend aktualisiert (Fassung 17.02.2026 gültig; Detailänderungen zum 01.01.2026 und 01.07.2026 beschlossen) |
Wörtlich § 11 BÄO: „Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte für ärztliche Tätigkeit in einer Gebührenordnung zu regeln.“
Wörtlich § 87 Abs. 1 SGB V: „Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen durch Bewertungsausschüsse […] einen einheitlichen Bewertungsmaßstab […]“
2. Geltungsbereich und Abrechnungsweg
- GOÄ: Nur außerhalb der GKV (Privatpatienten, Beihilfe, Selbstzahler, IGeL). Direkte Rechnung Arzt ? Patient ? PKV.
- EBM: Exklusiv für Vertragsärzte bei GKV-Patienten. Abrechnung über die Kassenärztliche Vereinigung (KV) ? Krankenkassen. Strenge Wirtschaftlichkeitsprüfung durch KV.
3. Vergütungssystematik – Wie wird abgerechnet?
| Aspekt | GOÄ | EBM |
|---|---|---|
| System | Einzelleistungsvergütung mit flexiblen Steigerungsfaktoren | Punktesystem (meist pauschaliert, zunehmend Komplexpauschalen) |
| Berechnung | Punkte × Steigerungsfaktor (1,0–3,5; Standard 2,3; höher begründbar) × fester Punktwert (0,0582873 €) | Punkte × regionaler Punktwert (Orientierungspunktwert 2026: 0,127404 €; regional verhandelt) |
| Flexibilität | Aufwand, Schwierigkeit und Umstände werden über Steigerungsfaktor honoriert | Keine Steigerung; feste Punkte (individuelle Aufwandsunterschiede nicht abbildbar) |
| Analogleistungen | Ja (§ 6 Abs. 2 GOÄ): Neue Leistungen analog gleichwertiger Position | Nein – nur explizit im EBM aufgeführte Leistungen abrechenbar |
| Pauschalen | Wenig (vor allem technische Leistungen) | Stark (Zusatzpauschalen, Chronikerpauschalen, Strukturpauschalen) |
4. Anpassungshäufigkeit und Aktualität
- GOÄ: Statisch. Letzte Gesamtreform 1996. Neue Leistungen nur über Analogbewertung oder Zentrale Konsultationsausschuss (BÄK/PKV/BMG). GOÄneu soll ca. 5.500 statt 2.800 Positionen bringen und moderne Verfahren (Telemedizin, Digitales etc.) abbilden – aber noch nicht in Kraft.
- EBM: Dynamisch. Jährliche Überprüfung und Anpassungen durch Bewertungsausschuss (z. B. Notfalldatensatz, Psychotherapie-Anpassungen 2026). Orientierungspunktwert wird jedes Jahr neu verhandelt.
5. Vergütungsniveau und Folgen (verifizierte Gutachten)
Gutachten des WIG2-Instituts (BMG, 2018/aktualisiert) und WIP-PKV zeigen: Bei vergleichbaren Leistungen liegt die GOÄ-Vergütung in der Regel 2,3- bis 3,8-fach höher als der EBM (je nach Fachgebiet und Einbeziehung fakultativer Leistungen bis 4,7-fach).
Grund: Steigerungsfaktor + fehlende Budgetierung in der Privatmedizin.
Folge: GKV-Leistungen oft defizitär, Privatleistungen rentabler ? Anreiz für „Zwei-Klassen-Medizin“-Debatte.
6. Weitere praxisrelevante Unterschiede
- Prüfung & Haftung: GOÄ ? Patient/PKV prüft; EBM ? KV prüft minutengenau (Regressgefahr bei Fehlabrechnung).
- Budgetierung: GOÄ ? keine Mengenbegrenzung; EBM ? regionale Gesamtvergütung + Mengenausgleich.
- Persönliche Leistungserbringung: Beide fordern sie (§ 4 GOÄ / § 15 BMV-Ä), aber GOÄ erlaubt breitere Delegation unter Aufsicht.
- Zukunft: GOÄneu plant paritätische „Gemeinsame Kommission“ (GeKo) zur Pflege – bleibt aber staatlich. EBM bleibt reine Selbstverwaltung.
Fazit: Die GOÄ schützt die freiberufliche Privatmedizin durch staatliche Rahmensetzung + flexible Vergütung. Der EBM sichert die GKV durch korporatistische Selbstverwaltung mit strikter Budget- und Mengensteuerung. Beide Systeme bewusst getrennt – eine „Einheits-Gebührenordnung“ würde die Privatmedizin abschaffen und ist verfassungsrechtlich hoch umstritten.
Quellen (verifiziert März 2026): § 87 SGB V (gesetze-im-internet.de), KBV-Website (ebm.kbv.de), BÄK GOÄ-Novellierungsseite, WIG2-Gutachten (BMG), aktuelle Bewertungsausschuss-Beschlüsse. Die alte GOÄ und der aktuelle EBM (Fassung 2026) sind weiterhin gültig.
