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BVerfG verkündet Urteil zur Triage-Regelung im Infektionsschutzgesetz

Das Bundesverfassungsgericht wird am 4. November seine mit Spannung erwartete Entscheidung zu zwei Verfassungsbeschwerden gegen die Triage-Vorschriften im Infektionsschutzgesetz bekanntgeben. Die Kläger, 14 Intensiv- und Notfallmediziner, sehen in der gesetzlichen Regelung eine unzumutbare Belastung ihres beruflichen Ethos und eine Verletzung grundlegender Rechte. Unterstützt vom Marburger Bund werfen sie dem Gesetzgeber vor, Ärzte in unauflösbare Gewissenskonflikte zu zwingen, ohne ausreichende Spielräume für lebensrettende Anpassungen zu lassen.

Kern der Kritik ist § 5c IfSG, der seit 2023 die Zuteilung knapper intensivmedizinischer Ressourcen in Pandemie- oder Katastrophenlagen regelt. Die Norm verbietet ausdrücklich jede Benachteiligung aufgrund von Behinderung, Alter, Ethnie, Religion, Geschlecht oder sexueller Orientierung. Stattdessen muss die Auswahl ausschließlich an der aktuellen und kurzfristigen Überlebenswahrscheinlichkeit ausgerichtet werden. Zuteilungsentscheidungen erfordern ein Mehraugenprinzip, umfassende Dokumentation und Informationen an Patienten oder Angehörige. Eine ursprünglich geplante Regelung zur sogenannten Ex-Post-Triage – der Möglichkeit, eine einmal getroffene Zuweisung zugunsten eines neu eintreffenden Patienten mit besseren Chancen rückgängig zu machen – wurde vor der Verabschiedung gestrichen.

Die Beschwerdeführer argumentieren, dieses Verbot der Ex-Post-Triage verhindere die Maximierung geretteter Leben und widerspreche dem ärztlichen Auftrag, in Extremsituationen flexibel zu handeln. Sie befürchten, dass starre Vorgaben Mediziner in haftungsrechtliche Risiken und psychische Belastungen stürzen, ohne die komplexe Realität von Notaufnahmen abzubilden. Die Verfahren (Az. 1 BvR 2284/23 und 1 BvR 2285/23) wurden im Dezember 2023 erhoben und zielen darauf ab, die Regelung ganz oder teilweise für verfassungswidrig erklären zu lassen.

Hintergrund der gesetzlichen Neuregelung ist ein früherer Beschluss des Verfassungsgerichts aus dem Dezember 2021. Damals hatten neun Menschen mit Behinderungen erfolgreich die Untätigkeit des Gesetzgebers gerügt: Ohne klare Vorgaben bestehe die Gefahr, dass Vorerkrankungen oder Behinderungen unbewusst zu einer Benachteiligung führten. Das Gericht verpflichtete den Bundestag, unverzüglich Schutznormen zu schaffen, um Diskriminierung bei der Ressourcenzuteilung auszuschließen. Der nun angegriffene § 5c IfSG war die direkte Umsetzung dieser Vorgabe.

Medizinverbände und Ethikkommissionen beobachten das Verfahren mit großer Aufmerksamkeit. Sie warnen vor einer Überregulierung, die in akuten Krisen die Handlungsfähigkeit von Ärzteteams einschränke. Gleichzeitig betonen Behindertenverbände die Notwendigkeit robuster Antidiskriminierungsvorschriften, da Studien wiederholt stereotype Fehleinschätzungen der Überlebenschancen bei vulnerablen Gruppen belegen.

Das Urteil könnte weitreichende Konsequenzen haben: Eine Aufhebung oder Modifizierung der Regelung würde den Gesetzgeber zu einer erneuten Novelle zwingen und könnte Vorbildwirkung für andere Länder entfalten. Unabhängig vom Ausgang unterstreicht der Fall die anhaltende Herausforderung, ethische Dilemmata in der Medizin rechtlich zu fassen, ohne die Entscheidungsfreiheit vor Ort zu ersticken. Die schriftliche Entscheidung wird ab 10 Uhr auf der Website des Gerichts abrufbar sein; eine mündliche Verkündung ist nicht vorgesehen.