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Bundesverwaltungsgericht verneint presserechtlichen Auskunftsanspruch zum Corona-Ursprung

Leipzig, 22. April 2025 – Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass Journalisten keinen presserechtlichen Anspruch auf Auskunft vom Bundesnachrichtendienst (BND) über den Ursprung des Corona-Virus haben. In der Entscheidung (Az. 10 VR 3.25) wies das Gericht die Beschwerde eines Journalisten zurück, der Einsicht in entsprechende Informationen des BND gefordert hatte.

Der Kläger berief sich auf das Informationsfreiheitsgesetz und das Pressegesetz, um Zugang zu Erkenntnissen des BND über die Herkunft des Virus zu erhalten. Das BVerwG stellte jedoch klar, dass der presserechtliche Auskunftsanspruch nicht für Angelegenheiten gilt, die der Geheimhaltung unterliegen. Der BND als Nachrichtendienst sei nicht verpflichtet, solche sensiblen Informationen offenzulegen, da dies die nationale Sicherheit gefährden könne.

Das Gericht betonte, dass der Schutz der Arbeitsweise und Quellen des BND Vorrang vor dem Informationsinteresse der Presse habe. Eine Offenlegung könne zudem die Zusammenarbeit mit ausländischen Diensten beeinträchtigen. Die Entscheidung bestätigt die bisherige Rechtsprechung, wonach Nachrichtendienste weitreichende Ausnahmen von der Auskunftspflicht genießen.

Die Klage wurde abgewiesen, und der Journalist muss die Kosten des Verfahrens tragen. Die Entscheidung ist rechtskräftig und nicht anfechtbar. Kritiker sehen darin eine Einschränkung der Pressefreiheit, während Befürworter die Notwendigkeit des Geheimnisschutzes unterstreichen.

Quelle: Legal Tribune Online, https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/10vr325-bverwg-bnd-corona-ursprung-kein-presserechtlicher-auskunftsanspruch

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