Der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) befasste sich erneut mit der Zulässigkeit von Werbemaßnahmen ausländischer Arzneimittelversender. Im Fokus standen Rabatte, Gutscheine und Boni, die ein niederländischer Versender zwischen 2013 und 2015 einsetzte, darunter Hotelgutscheine und ADAC-Mitgliedschaften für Kundenwerbung. Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) hatte dagegen mehrere einstweilige Verfügungen erwirkt. Die Verhandlung zeigte die Komplexität des Themas, da nationales Recht, EU-Recht sowie frühere Urteile des BGH und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu berücksichtigen waren.
Vorsitzender Richter Prof. Dr. Thomas Koch betonte, dass solche Werbepraktiken Verbraucher unsachgemäß beeinflussen könnten. Der Senat deutete an, vier der fünf streitigen Werbeverbote wohl zu bestätigen, während der Versender versuchte, die grundsätzliche Zulässigkeit von Preiswerbung nach EuGH-Recht zu klären. Der BGH verwies jedoch auf bereits gefestigte Rechtsprechung, ohne Änderungsbereitschaft zu signalisieren. Die ursprünglich geforderten 18 Millionen Euro Schadenersatz schienen vom Tisch, stattdessen ging es dem Versender um die Legitimierung zukünftiger Werbeformen.
Dr. Bettina Mecking, Justiziarin der AKNR, betonte die Chance, die Grenzen solcher Werbemaßnahmen gerichtlich festzulegen, während Dr. Armin Hoffmann, Präsident der AKNR, die überlegene Beratungsqualität in Apotheken vor Ort hervorhob. Er kritisierte die mangelnde Verantwortung ausländischer Versender und forderte klarere politische Rahmenbedingungen. Die Entscheidung wird am 6. November 2025 um 9 Uhr verkündet.
Die AKNR vertritt über 12.100 Apotheker in den Regierungsbezirken Köln und Düsseldorf und setzt sich für eine sichere, wohnortnahe Arzneimittelversorgung ein.
