Zum Inhalt springen
Home » GOÄ-Festlegung im Detail: Die Bundesregierung erlässt die Verordnung – die ärztliche Selbstverwaltung (BÄK) gestaltet fachlich mit, hat aber keine Entscheidungshoheit

GOÄ-Festlegung im Detail: Die Bundesregierung erlässt die Verordnung – die ärztliche Selbstverwaltung (BÄK) gestaltet fachlich mit, hat aber keine Entscheidungshoheit

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist und bleibt eine staatliche Rechtsverordnung. Sie wird ausschließlich von der Bundesregierung (federführend das Bundesministerium für Gesundheit/BMG) erlassen und bedarf der Zustimmung des Bundesrates (§ 11 Bundesärzteordnung – BÄO). Das gilt unverändert auch für die geplante GOÄneu.

Wörtlich § 11 BÄO (aktueller Stand März 2026):
„Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte für ärztliche Tätigkeit in einer Gebührenordnung zu regeln. In dieser Gebührenordnung sind Mindest- und Höchstsätze für die ärztlichen Leistungen festzusetzen. Dabei ist den berechtigten Interessen der Ärzte und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen.“

Die ärztliche Selbstverwaltung – vor allem die Bundesärztekammer (BÄK) als Spitzenorganisation der 17 Landesärztekammern – hat keine Befugnis, die GOÄ selbst festzulegen oder zu erlassen. Das betont die BÄK selbst klar:
„Die neue Gebührenordnung wird nicht von der Bundesärztekammer, sondern im Rahmen eines formellen Gesetzgebungsverfahrens erlassen.“
Und weiter: „Die Ärzteschaft kann sich ihre Gebührenordnung nicht selbst geben, denn die GOÄ ist eine staatliche Rechtsverordnung!“

Was die Selbstverwaltung (BÄK) dann tatsächlich macht – ihre starke, aber begrenzte Rolle

  1. Fachliche Erarbeitung des Entwurfs (Kernbeitrag der Selbstverwaltung)
    Die BÄK koordiniert mit Hunderten Fachärzten aus 165 Berufsverbänden und wissenschaftlichen Fachgesellschaften das gesamte Leistungsverzeichnis und die Bewertungen. Gemeinsam mit dem PKV-Verband und den Beihilfekostenträgern entsteht ein konsentierter Vorschlag. Dieser wird dem Deutschen Ärztetag vorgelegt (129. Ärztetag 2025: überwältigende Mehrheit dafür) und dann dem BMG übergeben. Ohne diesen fachlichen Input der Selbstverwaltung käme keine moderne GOÄ zustande.
  2. Zentraler Konsultationsausschuss (laufende Auslegung)
    Analogbewertungen neuer Verfahren werden heute bereits im „Zentralen Konsultationsausschuss“ mit BÄK-Vertretern beschlossen (BMG, PKV und BÄK).
  3. Zukünftig: Gemeinsame Kommission (GeKo) – geplant in der GOÄneu
    Sobald die Novelle in Kraft ist, soll eine paritätisch besetzte Gemeinsame Kommission (4 Vertreter BÄK, 2 PKV-Verband, 2 Beihilfe) unter Aufsicht des BMG die GOÄ kontinuierlich pflegen. Sie gibt einvernehmliche Empfehlungen zu Anpassungen, Legendierungen und Bewertungen.
    Wichtig: Es gibt keinen Beschluss gegen das Votum der BÄK. Bei Uneinigkeit geht der Streitfall ans BMG. Die Empfehlungen bleiben jedoch Empfehlungen – umgesetzt werden sie nur durch eine neue Rechtsverordnung der Bundesregierung. Die BÄK betont explizit: Das ist keine Selbstverwaltungslösung wie beim EBM der GKV.

Abgrenzung zur echten Selbstverwaltung im GKV-Bereich

  • GOÄ (Privat/PKV): Staatliche Verordnung + korporatistische Mitgestaltung (BÄK liefert Expertise, aber Staat entscheidet).
  • EBM (gesetzliche KV): Echte gemeinsame Selbstverwaltung (Kassenärztliche Bundesvereinigung + GKV-Spitzenverband) mit bindenden Vereinbarungen.

Aktueller Stand März 2026

Die alte GOÄ (1982/1996) gilt weiter. Der gemeinsame BÄK/PKV-Entwurf (948 Seiten) liegt seit Juni 2025 beim BMG. Bundesgesundheitsministerin Nina Warken hat angekündigt: Regelungsentwurf Mitte 2026, dann Kabinett, Bundesrat – frühestens Inkrafttreten 2027. Die BÄK sagt dazu: „Wann die neue GOÄ in Kraft tritt und ob es Änderungen im Vergleich zu dem jetzt vorliegenden Entwurf geben wird, liegt ausschließlich in der Hand des Gesetz- und Verordnungsgebers.“

Fazit: Die Selbstverwaltung ist unverzichtbarer fachlicher Motor und Garant ärztlicher Freiberuflichkeit – aber die hoheitliche Festlegung bleibt beim Staat. Das unterscheidet die GOÄ bewusst von der GKV-Selbstverwaltung und schützt die Privatmedizin vor reiner Budgetierung.

Schreibe einen Kommentar