Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist und bleibt eine staatliche Rechtsverordnung. Sie wird ausschließlich von der Bundesregierung (federführend das Bundesministerium für Gesundheit/BMG) erlassen und bedarf der Zustimmung des Bundesrates (§ 11 Bundesärzteordnung – BÄO). Das gilt unverändert auch für die geplante GOÄneu.
Wörtlich § 11 BÄO (aktueller Stand März 2026):
„Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte für ärztliche Tätigkeit in einer Gebührenordnung zu regeln. In dieser Gebührenordnung sind Mindest- und Höchstsätze für die ärztlichen Leistungen festzusetzen. Dabei ist den berechtigten Interessen der Ärzte und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen.“
Die ärztliche Selbstverwaltung – vor allem die Bundesärztekammer (BÄK) als Spitzenorganisation der 17 Landesärztekammern – hat keine Befugnis, die GOÄ selbst festzulegen oder zu erlassen. Das betont die BÄK selbst klar:
„Die neue Gebührenordnung wird nicht von der Bundesärztekammer, sondern im Rahmen eines formellen Gesetzgebungsverfahrens erlassen.“
Und weiter: „Die Ärzteschaft kann sich ihre Gebührenordnung nicht selbst geben, denn die GOÄ ist eine staatliche Rechtsverordnung!“
Was die Selbstverwaltung (BÄK) dann tatsächlich macht – ihre starke, aber begrenzte Rolle
- Fachliche Erarbeitung des Entwurfs (Kernbeitrag der Selbstverwaltung)
Die BÄK koordiniert mit Hunderten Fachärzten aus 165 Berufsverbänden und wissenschaftlichen Fachgesellschaften das gesamte Leistungsverzeichnis und die Bewertungen. Gemeinsam mit dem PKV-Verband und den Beihilfekostenträgern entsteht ein konsentierter Vorschlag. Dieser wird dem Deutschen Ärztetag vorgelegt (129. Ärztetag 2025: überwältigende Mehrheit dafür) und dann dem BMG übergeben. Ohne diesen fachlichen Input der Selbstverwaltung käme keine moderne GOÄ zustande. - Zentraler Konsultationsausschuss (laufende Auslegung)
Analogbewertungen neuer Verfahren werden heute bereits im „Zentralen Konsultationsausschuss“ mit BÄK-Vertretern beschlossen (BMG, PKV und BÄK). - Zukünftig: Gemeinsame Kommission (GeKo) – geplant in der GOÄneu
Sobald die Novelle in Kraft ist, soll eine paritätisch besetzte Gemeinsame Kommission (4 Vertreter BÄK, 2 PKV-Verband, 2 Beihilfe) unter Aufsicht des BMG die GOÄ kontinuierlich pflegen. Sie gibt einvernehmliche Empfehlungen zu Anpassungen, Legendierungen und Bewertungen.
Wichtig: Es gibt keinen Beschluss gegen das Votum der BÄK. Bei Uneinigkeit geht der Streitfall ans BMG. Die Empfehlungen bleiben jedoch Empfehlungen – umgesetzt werden sie nur durch eine neue Rechtsverordnung der Bundesregierung. Die BÄK betont explizit: Das ist keine Selbstverwaltungslösung wie beim EBM der GKV.
Abgrenzung zur echten Selbstverwaltung im GKV-Bereich
- GOÄ (Privat/PKV): Staatliche Verordnung + korporatistische Mitgestaltung (BÄK liefert Expertise, aber Staat entscheidet).
- EBM (gesetzliche KV): Echte gemeinsame Selbstverwaltung (Kassenärztliche Bundesvereinigung + GKV-Spitzenverband) mit bindenden Vereinbarungen.
Aktueller Stand März 2026
Die alte GOÄ (1982/1996) gilt weiter. Der gemeinsame BÄK/PKV-Entwurf (948 Seiten) liegt seit Juni 2025 beim BMG. Bundesgesundheitsministerin Nina Warken hat angekündigt: Regelungsentwurf Mitte 2026, dann Kabinett, Bundesrat – frühestens Inkrafttreten 2027. Die BÄK sagt dazu: „Wann die neue GOÄ in Kraft tritt und ob es Änderungen im Vergleich zu dem jetzt vorliegenden Entwurf geben wird, liegt ausschließlich in der Hand des Gesetz- und Verordnungsgebers.“
Fazit: Die Selbstverwaltung ist unverzichtbarer fachlicher Motor und Garant ärztlicher Freiberuflichkeit – aber die hoheitliche Festlegung bleibt beim Staat. Das unterscheidet die GOÄ bewusst von der GKV-Selbstverwaltung und schützt die Privatmedizin vor reiner Budgetierung.
