Hamburg, 25. Mai 2025 – Nach der Messerattacke am Hamburger Hauptbahnhof, bei der am Freitagabend 18 Menschen verletzt wurden, fordert AfD-Chefin Alice Weidel auf X, die mutmaßliche Täterin, eine 39-jährige Deutsche, mit der „vollen Härte des Gesetzes“ zu bestrafen. Die Polizei stuft die Frau als psychisch krank ein, was Weidels Forderung rechtlich und sachlich problematisch macht. In Deutschland können psychisch Kranke unter bestimmten Bedingungen nicht strafrechtlich verantwortlich gemacht werden. Wir beleuchten die rechtlichen Grundlagen und erklären, warum Weidels Aussage auf einer unzutreffenden Annahme beruht.
Hintergrund der Messerattacke
Am Freitag, den 23. Mai 2025, gegen 18:05 Uhr, griff eine 39-jährige Frau am Hamburger Hauptbahnhof an den Gleisen 13 und 14 wahllos Passanten mit einem Messer an. Laut Polizei wurden 18 Menschen verletzt, vier davon lebensgefährlich, sechs schwer und sieben leicht. Die Verdächtige wurde dank des Eingreifens zweier Passanten festgenommen. Erste Ermittlungen deuten darauf hin, dass die Frau psychisch krank ist und bereits polizeibekannt war, unter anderem durch Aufenthalte in psychiatrischen Einrichtungen. Ein politisches Motiv wird ausgeschlossen.
Weidels Forderung und ihre Problematik
Alice Weidel, Co-Vorsitzende der AfD, reagierte auf die Tat mit einem Post auf X, in dem sie eine Bestrafung der Täterin mit der „vollen Härte des Gesetzes“ forderte. Diese Aussage ignoriert jedoch die strafrechtlichen Regelungen in Deutschland, die bei psychisch kranken Tätern greifen. Das Strafgesetzbuch (StGB) sieht vor, dass Personen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht schuldfähig sind, nicht oder nur eingeschränkt bestraft werden können. Weidels Forderung zeigt ein Missverständnis der rechtlichen Lage und blendet die Komplexität von psychischen Erkrankungen im Strafrecht aus.
Rechtliche Grundlage: Schuldfähigkeit im StGB
Das deutsche Strafrecht basiert auf dem Grundsatz, dass eine Bestrafung nur möglich ist, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat schuldfähig war. Nach § 20 StGB ist eine Person nicht schuldfähig, wenn sie „wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung“ nicht in der Lage ist, das Unrecht ihrer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Solche Störungen können Schizophrenie, bipolare Störungen oder andere schwere psychische Erkrankungen umfassen.
Sollte die 39-jährige Täterin aufgrund einer solchen Störung zum Zeitpunkt der Tat nicht schuldfähig gewesen sein, kann sie nicht strafrechtlich verurteilt werden. Stattdessen prüft die Staatsanwaltschaft, ob eine Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung (§ 63 StGB) oder andere Maßnahmen (§ 61 StGB) erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Diese Maßnahmen dienen dem Schutz der Gesellschaft und der Behandlung der Person, nicht der Bestrafung.
Falls die Schuldfähigkeit nur eingeschränkt war (§ 21 StGB), kann das Gericht die Strafe mildern. Die genaue Einschätzung der Schuldfähigkeit erfordert ein psychiatrisches Gutachten, das im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erstellt wird. Da die Ermittlungen in Hamburg noch laufen, ist unklar, ob und in welchem Maße die Täterin schuldfähig ist.
Warum psychisch Kranke oft nicht bestraft werden
Die Nichtbestrafung psychisch Kranker basiert auf ethischen und rechtlichen Prinzipien. Eine Person, die aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage ist, zwischen Recht und Unrecht zu unterscheiden oder ihre Handlungen zu kontrollieren, kann nicht im gleichen Maße wie ein schuldfähiger Täter verantwortlich gemacht werden. Dies spiegelt den Grundsatz wider, dass Strafen Schuld voraussetzen. Eine Bestrafung wäre in solchen Fällen nicht nur rechtlich unzulässig, sondern auch inhuman, da die Person ihre Tat nicht willentlich steuern konnte.
Stattdessen priorisiert das deutsche Recht den Schutz der Gesellschaft durch präventive Maßnahmen. Eine Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik kann angeordnet werden, wenn die Person eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Diese Unterbringung ist kein Straferlass, sondern eine Sicherungsmaßnahme, die oft länger andauern kann als eine Freiheitsstrafe. Laut dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2018, 2 BvR 1243/17) müssen solche Maßnahmen verhältnismäßig sein und regelmäßig überprüft werden, um die Rechte der Betroffenen zu wahren.
Kritik an Weidels Aussage
Weidels Forderung nach „voller Härte des Gesetzes“ ist nicht nur rechtlich unzutreffend, sondern auch problematisch, da sie die Komplexität psychischer Erkrankungen ignoriert. Kriminologe Tobias Singelnstein betont, dass populistische Aussagen wie die von Weidel oft Ängste schüren, ohne die tatsächlichen Ursachen von Straftaten zu adressieren. Psychische Erkrankungen sind keine „Entschuldigung“ für Straftaten, sondern erfordern differenzierte Lösungen, wie bessere psychiatrische Versorgung und Prävention. Die taz kommentiert, dass die AfD solche Fälle ausblendet, wenn sie nicht in ihr Narrativ von Migration und Kriminalität passen, da die Täterin eine Deutsche ist.
Darüber hinaus hat Weidel in der Vergangenheit ähnliche Forderungen erhoben, etwa nach der Messerattacke in Mannheim 2024, wo sie auf Basis einer gefälschten Pressemitteilung die Innenministerin kritisierte. Dies deutet auf eine Tendenz hin, komplexe Themen wie Kriminalität und psychische Erkrankungen populistisch zu vereinfachen, ohne die rechtlichen und gesellschaftlichen Realitäten zu berücksichtigen.
Fazit
Alice Weidels Forderung, die mutmaßliche Täterin der Hamburger Messerattacke mit der „vollen Härte des Gesetzes“ zu bestrafen, verkennt die strafrechtlichen Regelungen in Deutschland. Nach § 20 StGB können psychisch Kranke, die nicht schuldfähig sind, nicht bestraft werden, sondern unterliegen Sicherungsmaßnahmen wie der Unterbringung in psychiatrischen Einrichtungen. Anstatt populistische Parolen zu verbreiten, wäre eine Debatte über die Verbesserung der psychiatrischen Versorgung und Prävention sinnvoller. Die Ermittlungen in Hamburg werden klären, ob die Täterin schuldfähig war, doch Weidels pauschale Forderung zeigt ein mangelndes Verständnis der rechtlichen und ethischen Grundsätze des deutschen Strafrechts.
Quellen:
- Strafgesetzbuch (StGB), §§ 20, 21, 61, 63
- Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. Oktober 2018, 2 BvR 1243/17
- taz.de, 24. Mai 2025
- FOCUS online, 24. Mai 2025
- ZDFheute, 29. Juni 2024
- DER SPIEGEL, 2. Juni 2024
